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Rechtliche Möglichkeiten einer unterirdischen Raumordnung

Erbguth, Wilfried

Kurzfassung

Der Raumordnung allgemein und insbesondere ihrem (landes)planerischen Instrumentarium ist eine untertägige raumordnerische Koordinierung wie an der Oberfläche zugänglich. 1. Dem steht der Begriff der raumbedeutsamen Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG nicht entgegen. 2. Für die Zulässigkeit einer unterirdischen Raumordnung streiten vielmehr neben der auf Nachhaltigkeit, insbesondere dauerhafte Entwicklung ausgerichteten Leitvorstellung der Raumordnung nach § 1 Abs. 2 ROG der Auftrag zu einer maritimen Raumplanung in der AWZ, § 1 Abs. 4, § 17 Abs. 3 ROG, die auch den Meeresuntergrund erfasst, sowie die Grundsätze der Raumordnung gem. § 2Abs. 2 Nr. 4 S. 4 ROG („standortgebundene Rohstoffe“) und § 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 2 ROG („Grundwasservorkommen“). 3. Von einer Untertageraumordnung geht explizit der Auftrag zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine „Einlagerung“ von CO2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 8 ROG aus. 4. Alldem kann entnommen werden, dass die raumordnerische Steuerung nicht nur der Kohlendioxid-Speicherung, sondern auch anderer unterirdischer Aktivitäten zulässig ist. 5. Ferner ist insoweit kein Oberflächenbezug vorausgesetzt, um eine raumordnerische Koordinierung unter Tage zu eröffnen. 6. Kompetenzrechtliche Grenzziehungen stehen einem solchen Einsatz der Raumordnung nicht entgegen. 7. Die Art und Weise der raumordnerischen Steuerung untertägiger Raumkonkurrenzen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. 8. Daraus folgt zum einen die Zulässigkeit einer raumordnungsplanerischen Koordinierung und auch Bindung der fachlichen Aktivitäten, nicht aber deren Ersetzung; das gilt insbesondere gegenüber bergrechtlichen Betriebsplanungen. 9. Einer (unterirdischen) Ausweisung von Eignungsgebieten i. S. d. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen; das gilt trotz der Bezugnahme der Vorschrift auf § 35 BauGB. 10. Ob entsprechende Ausweisungen Gegenstand der Regionalplanung oder der landesweiten raumordnerischen Planungsebene sind bzw. sein müssen, kann nicht generell beantwortet werden, sondern steht in Abhängigkeit von Dimension und Auswirkungsbereich der jeweiligen untertägigen Aktivität, etwa von Kohlendioxidspeichern. 11. Für die CCS-Speicherung folgt hieraus, dass deren Verortung und Abstimmung mit anderen unterirdischen Nutzungen oder Schutzansprüchen Gegenstand der Raumordnung ist. Das gilt insbesondere für die Speicher selbst. Die planerische Ausweisung von Eignungsgebieten ist zulässig – auch zu Lasten der CO2-Speicherung. Kohlendioxidleitungen können durch anderweitige Ziele der Raumordnung gesteuert werden.

Keywords

unterirdische Raumordnung